Gewerbepark Dachsberg 1 | 53604 Bad Honnef

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

I. Geltungsbereich

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

 

II. Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

 

III. Mitwirkungspflicht des Kunden
Der Kunde wird hinreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung stellen, welches die Bereitstellungsverpflichtungen, die Verantwortlichkeiten und die Mitwirkungspflichten für den Kunden im Rahmen der einzelnen Aufträge erbringt.

Alle der PrimeBlister GmbH beim Kunden angeforderten Unterlagen und Informationen sind umgehend der PrimeBlister GmbH zur Verfügung zu stellen. Sollten die Unterlagen unvollständig oder nicht fristgerecht bereitgestellt werden, so behält sich die PrimeBlister GmbH vor, vom Auftrag zurückzutreten.

Der Kunde hat die PrimeBlister GmbH während der normalen Geschäftszeiten und darüber hinaus im Rahmen des Angemessenen jederzeit auf Verlangen Zugang zu den Einrichtungen des Kunden zu gewähren, sofern dies zur zeitgerechten Erbringung der in dem jeweiligen Auftrag festgelegten Leistungen dienlich ist. In Verbindung mit jedem Auftrag hat der Kunde auf Verlangen der PrimeBlister GmbH in angemessenem Umfang erforderliche Arbeitsräume und Bürounterstützung (insbesondere Zugang zu Telefonleitungen und Fotokopiergeräten und Vergleichbarem) kostenlos zur Verfügung zu stellen.

 

IV. Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

 

V. Preise und Zahlung
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
Vor Auftragsbeginn einigen sich die Parteien grundsätzlich auf eine Anzahl von Tagessätzen (8 Std./Tag) für einen bestimmten Auftrag. Falls sich während der Erbringung der Dienstleistung ergibt, dass der geplante Aufwand um mehr als 10 % pro Tag oder insgesamt 4 Std. von den zuvor gebuchten Tagessätzen abweicht, wird die PrimeBlister GmbH den Kunden hierauf rechtzeitig hinweisen und der Kunde ist verpflichtet, den entsprechenden Mehraufwand zu vergüten.
Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. und eine Kostenpauschale von 40,00 €) Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Sollten sich während der Lieferung/Dienstleistung vom Kunden gewünschte Änderungen ergeben, so müssen diese der PrimeBlister GmbH schriftlich vorgelegt werden. Der daraus entstehende Mehraufwand an Kosten ist auf jeden Fall vom Kunden zu tragen.

 

VI. Betriebsbereitschaft von Systemen
Bei den angebotenen Dienstleistungen ist grundsätzlich nicht mit Ausfallzeiten zu rechnen. Dennoch kann es in vereinzelten Fällen zu Einrichtungsbedingten Ausfällen kommen bzw. eine Systemunterbrechung nötig sein. Der Kunde ist verpflichtet, laufend, insbesondere aber vor einem Installationseinsatz, Datensicherungen durchzuführen. Insbesondere ist der Kunde dafür verantwortlich, alle für den Systemabschluss notwendigen Maßnahmen selbst zu veranlassen und durchzuführen. Die PrimeBlister GmbH haftet bei Verstoß gegen die vorstehende Datensicherungspflicht weder für Datenverlust noch für die Folgen eines evtl. entstehenden Systemausfalls.

Sämtliche Preise verstehen sich ohne evtl. anfallende Reisekosten und Spesen (Einsatzvorbereitung, Fahrt- und Flugzeit, Reisekosten, Spesen). Diese werden pauschal berechnet.

 

VII. Lieferzeit

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 1,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

 

VIII. Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

 

IX. Eigentum von PrimeBlister GmbH Produkten

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

 

X. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: Beim Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden). Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

 

XI. Rechte am Leistungsergebnissen
Die PrimeBlister GmbH behält sich an allen Empfehlungen, Ideen, Techniken, Knowhow, Design, Programmen, Verbesserungen, Software und anderen technischen Informationen, die im Rahmen der Ausführung der Leistung gestellt werden, die gewerblichen Schutzrechte vor und räumt dem Kunden ohne Zahlung weiterer Gebühren lediglich ein Recht zur Nutzung hieran ein, auf welche sich die Leistungen beziehen. Alle gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte an vertraulichen Informationen, die in Empfehlungen, Ideen, Techniken, Know-how, Design, Programmen, Verbesserungen und anderen technischen Informationen enthalten sind, welche die PrimeBlister GmbH dem Kunden zur Verfügung stellt, bleiben jedoch beim Kunden, soweit sie vom Kunden beigestellte vertrauliche Informationen beinhalten.

 

XII. Vertraulichkeit
Der Begriff „vertrauliche Informationen“ umfasst jegliche Information, die von einer Partei der anderen Partei mündlich, auf elektronischem Wege, visuell oder in schriftlicher oder anderer Form übermittelt wird und die entweder als vertraulich gekennzeichnet ist oder von der, in angemessenem Rahmen bei wohl verständiger Würdigung der Interessen der bekanntgebenden Partei, davon auszugehen ist, dass sie vertraulich behandelt werden soll. Vertrauliche Informationen umfassen insbesondere auch Computerprogramme, Betriebsgeheimnisse, Software, Dokumentationen, Erfindungen, Gleichungen, Daten, Forecasts, Kundenlisten, Finanz- und Mitarbeiterinformationen. Darüber hinaus betreffen vertrauliche Informationen jegliche vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Produkte sowie Herstellungs- oder Betriebsmethoden, einschließlich Informationen über Forschung und Entwicklung. Angebote, Verträge, Preislisten die von der einen Parte der anderen Partei mündlich, auf elektronischem Wege, visuell oder in schriftlicher oder anderer Form übermittelt werden sind insbesondere nicht an Mitbewerber weiterzugeben.

Vertrauliche Informationen dürfen lediglich zur Durchführung des Auftrages verwendet werden und sind Dritten gegenüber nur insoweit bekannt zu geben, als das für die Durchführung des Auftrages erforderlich ist und der Dritte durch ebenso restriktive Vertraulichkeitsvereinbarungen mit dem Vorstehenden gebunden ist. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die ohne jegliches Verschulden einer der Parteien öffentlich bekannt werden oder sind, die sich vor Unterzeichnung des Vertrages im Besitz dieser Partei befunden haben und nicht in anderer Hinsicht vertraulich waren oder die von Dritten mitgeteilt wurden, die zur Offenlegung solcher Informationen berechtigt sind. Diese Bedingungen gelten auch nach Beendigung eines Vertrages fort.

 

XIII. Höhere Gewalt
Führt der Eintritt höherer Gewalt zu einer Unterbrechung der Arbeiten, werden die Parteien von ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag für die Zeit der Unterbrechung der Arbeiten frei. Wird im Falle des Eintritts höherer Gewalt die Erfüllung der Leistung auf Dauer gänzlich verhindert, so sind die Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere folgende Ereignisse: Krieg, Verfügungen von höherer Hand, Sabotage, Streiks und Aussperrungen, Naturkatastrophen, geologische Veränderungen und Einwirkungen.

Jede Vertragspartei ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Eintritt eines Falles höherer Gewalt der anderen Partei Nachricht mit allen Einzelheiten zu geben. Drüber hinaus haben die Parteien über angemessene, zu ergreifende Maßnahmen zu beraten.

 

XIV. Sonstiges

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist).
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit dem jeweiligen Auftrag stellen die einzige Vereinbarung der Parteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand dar. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Mündliche Änderungen und Ergänzungen werden erst wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt insbesondere auch für die Änderung der Schriftformklausel.

 

XV. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder sollte der Vertrag eine Lücke ausweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall sollen die unwirksame Bestimmung bzw. Lücke durch eine solche Bestimmung ersetzt bzw. geschlossen werden, welche dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt.